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Warum das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht für jeden gilt

1989 hat das Bundesverfassungsgericht ein wichtiges Urteil gefällt. Der Klägerin, die nicht wusste, wer ihr biologischer Vater war, und damit auch allen anderen in vergleichbarer Situation, wurde das Recht zugesprochen, erfahren zu dürfen, von wem sie genetisch abstammen. Die Verfassungsrichter begründeten dies mit Artikel eins und zwei des Grundgesetzes: Die Würde des Menschen ist unantastbar und jeder Mensch hat das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung. Wenn zum Beispiel eine schwere Erbkrankheit in der Familie vorliegt, muss dies bekannt sein, bevor man sich entschließt, Kinder zu bekommen. Oder wenn man ein besonderes Talent an sich entdeckt, hilft es dabei, seinen Lebensentwurf zu konstruieren, wenn man darüber Bescheid weiß, dass dieses Talent offenbar in den Genen der Familie liegt.

Denen, die es am dringendsten benötigen, wird es verwehrt.

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist sogar auch in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes zu finden. Doch vielen meiner Klienten wird dieses Recht nicht zuteil. Tragischerweise genau denen, die am wenigsten über ihre biologische Abstammung wissen, zumindest was die eine Seite betrifft, die väterliche Seite. Sie sind meist bei der Mutter aufgewachsen und erleben ihr Leben lang das Thema „Vater“ als Tabu. Die Mütter hatten sicher ihre Gründe, warum sie allergisch reagierten, wenn ihre Kinder nach dem Vater fragten. Also warten viele ab, bis die Mutter gestorben ist, und machen sich dann teilweise immer noch mit Gewissensbissen auf die Suche. Und statt Hilfe und Unterstützung zu erfahren, werden sie regelmäßig bei dem Versuch, über das Standesamt mehr Informationen zum Vater zu erhalten, abgewiesen. Und das trotz des allgemein anerkannten Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Der Grund ist paradox: Für eine Auskunft muss die Verwandtschaft nachgewiesen werden – zu dem gesuchten leiblichen Vater!

Hoffentlich nur eine Frage der Zeit

Wir setzen uns seit vielen Jahren dafür ein, dass der Verwandtschaftsnachweis in solchen Fällen ersetzt werden kann. Die Lösung besteht aus einer Geburtsurkunde, auf der “Vater unbekannt“ steht, verbunden mit einer eidesstattlichen Versicherung, dass der Gesuchte einem als leiblicher Vater benannt worden ist. Und es gibt Hoffnung: Ein Standesamt hat diese Konstruktion bereits als Nachweis gelten lassen.

Bleibt zu wünschen, dass sich der gesunde Menschenverstand auch in anderen Standesämtern durchsetzen wird, was das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung betrifft. Nämlich dahingehend, dass dieses Recht genau denen zuteilwird, für die es am wichtigsten ist!

 

Können wir Ihnen bei der Suche nach Ihrem leiblichen Vater helfen? Dann finden Sie hier  Informationen zur Herkunftsberatung väterlicherseits.

 

 

Warum das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht für jeden gilt