Rechtliche Grundlagen

Hier haben wir einige rechtliche Aspekte zusammengetragen, die für Sie im Zusammenhang mit der Herkunftssuche interessant sein können.

Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Rechtliche Ratschläge oder Rechtsauskünfte sind den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten.

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung

Vor dem Hintergrund, dass die Kenntnis der genetischen Abstammung von zentraler Bedeutung für die Identitätsfindung und damit für die Entfaltung der Persönlichkeit ist, hat das Bundesverfassungsgericht 1989 das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung aus Art. 2 Abs. 1 GG (Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit) in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG (Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. ) hergeleitet.

Wir wurden oft gefragt, ob man die Mutter auf Grund dieses Rechtes auf Herausgabe des Namens des Vaters verklagen kann. Die Antwort ist Nein. Das Verfassungsgerichtsurteil wirkt gegen den Staat, nicht gegen Privatpersonen. Es gibt kein Recht auf Verschaffung von Kenntnissen der eigenen Abstammung, sondern es schützt vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen.

 

Das Ausforschungsverbot

Suchen nach Adoptierten sind gesetzlich nicht zulässig. Es soll sichergestellt werden, dass adoptierte Kinder nur von den (annehmenden) Eltern erfahren, dass sie nicht die leiblichen Kinder ihrer Eltern sind.
Das wird durch das sogenannte Ausforschungsverbot geregelt. Im § 1758 BGB steht: „Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.“
Bei dieser Gesetzgebung wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass bei einer Eheschließung immer eine Abschrift bzw. ein Registerausdruck des Geburtsregisters (vor 2009 Abstammungsurkunde) vorzulegen ist. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Standesbeamte nicht Geschwister miteinander verheiratet (die bspw. adoptiert sind).

Klienten haben uns häufig berichtet, dass Sie die Tatsache, dass sie adoptiert sind, bei dieser Gelegenheit erfahren „mussten“.

 

Gesetz zur vertraulichen Geburt

Seit 01.05.2014 gibt es das Gesetz zur vertraulichen Geburt. Erst nach Ablauf von 16 Jahren hat das Kind das Recht, Kenntnis über die Identität seiner leiblichen Mutter zu erfahren. Wenn die Mutter Gründe darlegt, dass sie ihr Leben, ihre Gesundheit oder persönliche Freiheit bedroht sieht, kann sie der Offenlegung ihrer Daten widersprechen.

Wir sehen diese Handhabung ebenso kritisch wie die Praxis der Babyklappen und das international vereinzelt auftretende Recht auf anonyme Geburt. Wenn schon die anonyme Geburt ermöglicht wird, sollte hinsichtlich späterer Identitätsfragen der betroffenen Kinder in der Praxis sichergestellt werden, dass nicht nur die Personalien, sondern möglichst viele Informationen über die leibliche Mutter, den leiblichen Vater, die Umstände der Schwangerschaft und die Gründe für die Entscheidung der Abgabe für das Kind hinterlegt werden.

 

Erbberechtigung von nichtehelichen Kindern

Die seit 1.4.1998 geltende erbrechtliche Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kinder galt bis zum 29.05.2009 nur für Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren wurden. Auf Grund einer Entscheidung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 28. Mai 2009 sind nun auch nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden erbberechtigt. Das Gesetz greift, wenn der Erbfall nach dem 29. Mai 2009 eingetreten ist.

 

Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders

Für viel Aufruhr bei Samenbanken hatte Anfang 2013 ein Urteil des Oberlandesgericht Hamm gesorgt. Der SPIEGEL zitiert in seiner Online-Ausgabe vom 06.02.2013 den Senatsvorsitzenden Richter Thomas Vogt:

„Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung“, so Vogt in der Urteilsbegründung, „ist ein fundamentales Recht.“ Für einen jungen Menschen sei es entscheidend, die eigenen Eltern zu kennen, diese Möglichkeit der Persönlichkeitsentwicklung dürfe niemandem vorenthalten werden. „Wir spiegeln uns in unseren Eltern“, sagt der Vorsitzende Vogt. Hinter dieser Rechtsposition hätten Interessen des beklagten Arztes sowie Persönlichkeitsrechte der auf ihre Anonymität vertrauenden Spender zurückzutreten.

Der BGH untermauerte dies in seinem Urteil vom 28. Januar 2015 und entschied darüber hinaus, dass das Alter der Kinder in diesem Zusammenhang zweitrangig ist.

In diesem Zusammenhang stellt sich für uns die Frage, inwieweit die Altersbegrenzung von 16 Jahren für die Akteneinsicht in die Adoptionsakten (§9 Adoptionsvermittlungsgesetz) und das Recht auf die Einsichtnahme von Adoptierten in die Personenstandsbücher (§ 62 und § 63 Personenstandsgesetz) noch zeitgemäß ist.